§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Initiative Pater Stephan e.V.“. Er hat seinen Sitz am Kloster Himmerod/Eifel, 54534 Großlittgen und ist unter der Registernummer VR-Nr. 11162 beim Amtsgericht Wittlich in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Sammlung von Spenden für gemeinnützige, karitative und kirchliche Aufgaben im Sudan und Südsudan. Zur Förderung der Aufgaben hat Pater Stephan Senge die Initiative 1998 gegründet. Stephan Reimund Senge ist Ordensbruder im Zisterzienserkloster Himmerod und trägt den Ordensnamen Pater Stephan.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Ziel der Initiative Pater Stephan e.V.ist es, den durch Bürgerkrieg, Unterdrückung und Armut notleidenden Völkern im Sudan und Südsudan Hilfe zu gewähren. In Ausnahmefällen können auch Hilfsmaßnahmen, die darüber hinaus gehen, unterstützt werden.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Spenden für
- den Aufbau bzw. Wiederaufbau von Schulen
- die Ausstattung der Schulen mit Lehr- und Lernmaterialien
- Bezahlung von Lehrkräften
- Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien für die berufliche Ausbildung und Erwachsenenbildung
- Begabtenförderung und Studienstipendien
- Hilfe bei Internatskosten, Schulgeld und -speisung
- Lebensmittelhilfe für bedürftige Menschen
- Hilfe beim Containerversand von Medikamenten und medizintechnischem Gerät
- Aufbau und Unterstützung von Frauengruppen
- Finanzielle Unterstützung von Pastoralprojekten der Diözesen
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden, außer sie sind gem. § 5 Abs. 6 ausdrücklich von der Mitgliederversammlung genehmigt.
(7) Die Auswahl der Förderprojekte durch den Verein erfolgt durch den Vorstand in enger Abstimmung mit den Kooperationspartnern in den jeweiligen Fördergebieten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer zu aktiver Mitarbeit an der Vereinstätigkeit bereit ist. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Bei Ablehnung kann der Betroffene Widerspruch beim Vorsitzenden einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Ein Mitgliedsbeitrag ist zu entrichten, wenn er von der Mitgliederversammlung festgesetzt worden ist. Der Mitgliedsbeitrag darf außer für Verwaltungskosten nur für Spenden im Sinne des § 2 verwendet werden.
§ 4 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
(3) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Bescheid des Ausschlusses kann der Betroffene beim Vorsitzenden Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden als Geschäftsführer/in, einem/r Schatzmeister/in und einem/r Schriftführer/in.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt. Die Vertretungsberechtigung bei Einrichtung, Auflösung und Führung der Vereinskonten bestimmt der Vorstand in einer Richtlinie.
(3) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Der Vorstand trifft sich mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung; die Sitzungen können auch per Videokonferenz abgehalten werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(6) Vorstandsmitglieder können eine Ehrenamtspauschale im Wege einer Rückspende nutzen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, wenn nach Abs. 6 verfahren wird.
(8) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben andere Mitglieder zur Unterstützung heranziehen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Vorlage der Tagesordnung und mindestens 14 Tage vor dem in Aussicht genommenen Termin einberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes in Verbindung mit den Berichten der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme und Beratung der Planung des Vorstandes für das folgende Geschäftsjahr
- ggf. Einführung eines Mitgliedsbeitrages und Bestimmung seiner Höhe
- Beschlussfassung über die Höhe einer angemessenen Vergütung der Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden (Umlaufverfahren), wenn drei Viertel der Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Prüfung der Rechnungslegung des Vorstandes einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung der Spendenmittel zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht für den Verein entgeltlich tätig sein. Sie sollen fachlich geeignet sein. Die Kassenprüfer legen ihre Berichte der Mitgliederversammlung schriftlich vor. Ein Kassenprüfer kann auch durch die Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers ersetzt werden.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Comboni Missionare, Rotenbacher Str. 8, 73479 Ellwangen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sudan und Südsudan zu verwenden haben.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 09.09.2023 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung vom 03.10.2003, geändert am 09.06.2018 und am 15.10.2022 tritt gleichzeitig außer Kraft
Großlittgen, den 09.09.2023
Pater Stephan Senge Gabriele Haldenwang
Dr. Bernhard Löderbusch Richard Thonius
Hans-Joachim Feigl Rosemarie Weinand
Hannelore Nellessen